Statuten

STATUTEN

DES   VEREINS   „ANWALTSCLUB“

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich; Gleichstellungserklärung

Der Verein führt den Namen „Anwaltsclub“.

Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

Bei den in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (in maskuliner oder femininer Form) gilt die gewählte grammatische Geschlechtsform vollkommen gleichwertig für beide natürlichen Geschlechter.

 

  • 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt einen Zusammenschluss insbesondere von Rechtsanwälten, zukünftigen Rechtsanwälten und ehemaligen Rechtsanwälten, die sich zur Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Toleranz bekennen, zur Vertretung der standespolitischen Interessen der Mitglieder, zu deren Information und Weiterbildung, zur Zusammenarbeit mit am Standesinteresse und an der Rechtsentwicklung interessierten Gruppen und Vereinigungen, zur gezielten Öffentlichkeitsarbeit, sowie zur Förderung gesellschaftlicher Kontakte.

  • 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen Zusammenkünfte, Vorträge, Diskussionsabende, Seminare, Herausgabe einer Vereinszeitschrift und von anderen Publikationen, Presseaussendungen, Pressekonferenzen, Ausflüge, gesellschaftliche Veranstaltungen, Schaffung erforderlicher Vereinseinrichtungen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

  • 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren-mitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und

  • in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte,

  • oder bei einer österreichischen Rechtsanwaltskammer registrierte Rechtsanwaltsanwärterinnen oder Rechtsanwaltsanwärter

sind.

Außerordentliche Mitglieder sind sonstige Mitglieder, die den Verein unterstützen, insbesondere ehemalige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden.

  • 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich zur Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Toleranz bekennen werden, wobei ordentliche Mitglieder

  • in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte,

  • oder bei einer österreichischen Rechtsanwaltskammer registrierte Rechtsanwaltsanwärterinnen oder Rechtsanwaltsanwärter

sein müssen.

Über die Aufnahme von ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Jedes Mitglied ist berechtigt, ihm geeignet erscheinende Personen zur Aufnahme als Mitglieder vorzuschlagen. Der Vorschlag ist an den Vorstand zu richten.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Entstehung des Vereins wirksam.

  • 6 Ruhen oder Beendigung der Mitgliedschaft

Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds ruhend stellen, falls das Mitglied trotz zweimaliger Anmahnung mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages über die gesetzte Nachfrist hinaus in Verzug bleibt. Der Beschluss über die Ruhendstellung der Mitgliedschaft ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, per Telefax oder per E-Mail bekanntzugeben. Der Vorstand hebt die Ruhendstellung nach Tilgung sämtlicher Beitragsrückstände des betroffenen Mitglieds durch Beschluss auf. Die Bestimmungen über die Beendigung der Mitgliedschaft sowie der Voraussetzungen zur Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (vgl. § 9) bleiben durch die Bestimmungen über die Ruhendstellung der Mitgliedschaft unberührt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vor dem beabsichtigten Austrittstermin schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt der Austritt verspätet, so wird er zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam.

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen 14 Tagen an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen.

  • 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen – sofern diese nicht vom Vorstand auf ordentliche Mitglieder beschränkt werden – und dessen  Einrichtungen zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

  • 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  • 9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen sechs Wochen statt.

Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich auf dem Postweg,  mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuberufen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder im Falle der außerordentlichen Generalversammlung, auch durch die Rechnungsprüfer  oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich mittels Telefax oder per E-Mail (des Schriftführers) eingereicht werden.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ohne Beitragsrückstände. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes an ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist unzulässig.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sonst findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter.

  • 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

Aufträge an den Vorstand, ein Mitglied auszuschließen;

Entscheidungen über Berufungen gegen den Ausschluss von Mitgliedern;

Ernennung zum Ehrenpräsidenten;

Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

  • 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten, einem oder mehreren Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem Kassier und allfälligen weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind erneut wählbar.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter (Vizepräsidenten) schriftlich oder mündlich einberufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Vizepräsident. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam, sofern durch den Rücktritt die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter vier fallen würde.

  • 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:

Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

Vorbereitung der Generalversammlung und die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

Information der Mitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

Verwaltung des Vereinsvermögens;

Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

Beschlussfassungen über Auszeichnungen, ausgenommen Ehrenmitgliedschaften und Ehrenpräsidentschaft.

  • 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürften jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer hat den Präsidenten und den bzw. die Vizepräsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes und die Führung eines Verzeichnisses über den jeweiligen Stand der Mitglieder. Der Schriftführer vertritt den bzw. die Vizepräsidenten und den Kassier.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten ein Vizepräsident.

Der Kassier vertritt den Schriftführer.

Vereinsintern gilt, dass schriftliche Ausführungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden vom Präsidenten und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen sind.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

  • 14 Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

  • 15 Vereinsversammlungen

Zu den Vereinsversammlungen haben nur Mitglieder Zutritt. Der Vorstand kann Versammlungen auf ordentliche Mitglieder beschränken. Der Vorstand kann auch Gästen den Zutritt gestatten.

  • 16 Das Schiedsgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht gemäß den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 1 Woche dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die namhaft gemachten Schiedsrichter wählen binnen 3 Wochen einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt eine solche Wahl nicht fristgerecht zustande, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • 17 Auflösung der Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei der zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Vorhandenes Vereinsvermögen fällt an die „Maria von Ertl’sche Stiftung“ oder deren Rechtsnachfolger, sofern die letzte Generalversammlung hierfür nicht eine andere Vereinigung mit gemeinnützigem Charakter und mit Bindung an soziale Zwecke bestimmt.